(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch Auftraggeber im Sinne von Teil 4 Kapitel 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, unabhängig von den in § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Schwellenwerten. Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorsieht.
(2) Im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs gelten die Regelungen dieses Gesetzes für alle Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22), auch in Form von Dienstleistungskonzessionen und für Linienverkehrsgenehmigungen. Es gilt des Weiteren auch für die Direktvergabe sowie für die Betrauung eines internen Betreibers gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2016/2338.
(3) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe von § 5 auch für öffentliche Aufträge über Beförderungsleistungen im Sinne von § 1 Nummer 4 Buchstaben d und g der Freistellungs-Verordnung, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037). Diese Beförderungsleistungen benötigen keinen Führerschein der Klasse D und betreffen nicht den regulären Linienverkehr.
(4) Dieses Gesetz gilt für alle Aufträge nach den Absätzen 1, 2 und 3 ab einem geschätzten Auftragswert (Schwellenwert) von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Für die Schätzung des Auftragswerts gilt § 3 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieses Gesetzes zu entziehen.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn in besonderen Ausnahmesituationen im Rahmen der Markterkundung oder mangels zuschlagsfähiger Angebote aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes keine wertbaren Angebote abgegeben werden und der Bedarf des Auftraggebers deswegen nicht gedeckt werden kann. Dies ist in jedem Einzelfall durch den Auftraggeber zu begründen und zu dokumentieren und dem für Arbeitsrecht zuständigen Ministerium anzuzeigen.
(6) Fehlt bei Angebotsabgabe eine Tariftreueerklärung gemäß § 3 Absatz 1 oder 5, § 4 Absatz 1, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2, ist das Angebot, soweit auch nach erneuter Fristsetzung die Erklärung nicht oder unvollständig nachgereicht wird, von der Wertung auszuschließen. Soweit ein Verstoß gegen § 3 Absatz 5 oder § 5 vorliegt, gelten die Regelungen über den Ausschluss gemäß § 19 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657).
(7) Auszubildende, Praktikanten und Teilnehmende an Bundes- und Jugendfreiwilligendiensten
gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
(8) Das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen für die Anwendung der Regelungen dieses Gesetzes für Start-ups in den ersten drei Jahren nach Gründung festzulegen.