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  • ab 17.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 11 STFLG - Weitere Kriterien

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG -)
Amtliche Abkürzung
STFLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-9

(1) Auftraggeber sollen im Rahmen von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen dafür Sorge tragen, dass bei der Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Gütern sowie durch die Ausführung der Leistung bewirkte negative Umweltauswirkungen gering gehalten werden. Dies umfasst das Recht, bei der Bedarfsermittlung, der Leistungsbeschreibung und der Zuschlagserteilung Anforderungen im Sinne von Satz 1 aufzustellen und angemessen zu berücksichtigen sowie für die Auftragsausführung ergänzende Verpflichtungen auszusprechen.

(2) § 97GWBsowieArt.70i.V.m.Art.67RL2014/24/EU bleiben hiervon unberührt.