§ 39b BierStV - Belegheft, Buchführung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV - Biersteuerverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- BierStV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 612-6-4-1
(1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen, auf das Führen eines Verwendungsbuchs verzichten.