Art. 85 AGSG - Einrichtungen und Dienste
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A/G
(1) Die Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I und § 75 Abs. 2 SGB XII obliegen
- 1.
für Einrichtungen oder Dienste der Altenhilfe den örtlichen Trägern der Sozialhilfe,
- 2.
im Übrigen dem Träger der Sozialhilfe, der für die Hilfe sachlich zuständig ist.
(2) Bevor Einrichtungen oder Dienste geschaffen werden, die Rahmenverträgen im Sinn von § 80 SGB XII unterliegen und in denen Leistungen nach dem SGB XII erbracht werden sollen, ist dem jeweiligen Bezirk rechtzeitig Gelegenheit zur gutachterlichen Äußerung zu geben.