§ 70 BbgKWahlV - Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bei Gemeindewahlen auf dem schnellsten Wege der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter der Gemeinde, bei der Wahl des Kreistages entsprechend der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter; für diese Schnellmeldung ist das gemäß § 93 aufgestellte Vordruckmuster zu verwenden. Bei verbundenen Wahlen ist das Ergebnis jeder Wahl der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter sogleich nach seiner Feststellung mitzuteilen. Für gesondert festgestellte Briefwahlergebnisse ist entsprechend zu verfahren. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann für die Wahl des Kreistages einen von Satz 1 abweichenden Meldeweg anordnen.
(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Ergebnis der Wahl des Kreistages und teilt es auf dem schnellsten Wege dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit; die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der kreisfreien Stadt verfährt entsprechend. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg meldet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter die eingehenden Ergebnisse sofort und laufend weiter.
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis der Wahl der Vertretung der Gemeinde und teilt es auf dem schnellsten Wege der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter mit. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter fasst die Schnellmeldungen der Wahlleiterinnen und Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinden zusammen und teilt das zusammengefasste Ergebnis auf dem schnellsten Wege dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In den Schnellmeldungen nach den Absätzen 2 und 3 werden angegeben:
- 1.
die Zahl der wahlberechtigten Personen,
- 2.
die Zahl der wählenden Personen,
- 3.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
- 4.
die Zahl der gültigen Stimmen,
- 5.
die Zahl der zu wählenden Sitze,
- 6.
die Zahlen der für jede Partei, politische Vereinigung, für die Gesamtheit der Wählergruppen, für die Gesamtheit der Listenvereinigungen und für die Gesamtheit der Einzelbewerber abgegebenen Stimmen und
- 7.
die Zahlen der jeder Partei, politischen Vereinigung, der Gesamtheit der Wählergruppen, der Gesamtheit der Listenvereinigungen und der Gesamtheit der Einzelbewerbenden voraussichtlich zustehenden Sitze.
Die Schnellmeldungen werden nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster erstattet, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt. In der Schnellmeldung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters über das vorläufige Ergebnis der Wahl der Vertretung der Gemeinde werden die in Satz 1 bezeichneten Angaben für die Gesamtheit der zum Landkreis gehörenden Gemeinden zusammengefasst, es sei denn, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bestimmt etwas anderes.
(5) Die Weitergabe der vorläufigen Ergebnisse anderer Wahlen kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter in Anlehnung an die Absätze 2 bis 4 regeln.
(6) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann anordnen, dass dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die vorläufigen Wahlergebnisse der Wahlen der Vertretungen kreisangehöriger Gemeinden nicht zu melden sind. Sie oder er kann ferner anordnen, dass bei den Schnellmeldungen die gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 und 7 anzugebenden Zahlen für bestimmte Wählergruppen und Listenvereinigungen einzeln zu melden sind.
(7) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das vorläufige Wahlergebnis in geeigneter Weise bekannt.
(8) Bei allgemeinen Neuwahlen ermittelt das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die vorläufigen zahlenmäßigen Gesamtergebnisse zu den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen kreisfreier Städte und gegebenenfalls zu den Vertretungen kreisangehöriger Gemeinden für das Land und macht sie in geeigneter Weise bekannt.