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§ 8b HessBGG - Interessenvertretung und Interessenwahrnehmung für Menschen mit Behinderungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Amtliche Abkürzung
HessBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
34-46

(1) Das Land unterstützt die Arbeit der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen und wirkt darauf hin, dass deren Rolle ausgebaut und gefestigt wird.

(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften sollen zur Wahrung der Interessen von Menschen mit Behinderungen durch Satzung nähere Regelungen zur vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe auf örtlicher Ebene treffen, soweit die Wahrung der Interessen nicht bereits anderweitig sichergestellt ist.