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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 5 ESchG - Künstliche Veränderung menschlicher Keimbahnzellen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
Amtliche Abkürzung
ESchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
453-19

(1) Wer die Erbinformation einer menschlichen Keimbahnzelle künstlich verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine menschliche Keimzelle mit künstlich veränderter Erbinformation zur Befruchtung verwendet.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    eine künstliche Veränderung der Erbinformation einer außerhalb des Körpers befindlichen Keimzelle, wenn ausgeschlossen ist, dass diese zur Befruchtung verwendet wird,

  2. 2.

    eine künstliche Veränderung der Erbinformation einer sonstigen körpereigenen Keimbahnzelle, die einer toten Leibesfrucht, einem Menschen oder einem Verstorbenen entnommen worden ist, wenn ausgeschlossen ist, dass

    1. a)

      diese auf einen Embryo, Foetus oder Menschen übertragen wird oder

    2. b)

      aus ihr eine Keimzelle entsteht,

    sowie

  3. 3.

    Impfungen, strahlen-, chemotherapeutische oder andere Behandlungen, mit denen eine Veränderung der Erbinformation von Keimbahnzellen nicht beabsichtigt ist.