§ 9 ESchG - Arztvorbehalt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
- Amtliche Abkürzung
- ESchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 453-19
Nur ein Arzt darf vornehmen:
- 1.
die künstliche Befruchtung,
- 2.
die Präimplantationsdiagnostik,
- 3.
die Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau,
- 4.
die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich eingebracht worden ist.