§ 11 ESchG - Verstoß gegen den Arztvorbehalt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
- Amtliche Abkürzung
- ESchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 453-19
(1) Wer, ohne Arzt zu sein,
- 1.
entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt,
- 2.
entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder
- 3.
entgegen § 9 Nummer 3 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.