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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 10 ESchG - Freiwillige Mitwirkung

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
Amtliche Abkürzung
ESchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
453-19

Niemand ist verpflichtet, Maßnahmen der in § 9 bezeichneten Art vorzunehmen oder an ihnen mitzuwirken.