§ 10 ESchG - Freiwillige Mitwirkung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
- Amtliche Abkürzung
- ESchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 453-19
Niemand ist verpflichtet, Maßnahmen der in § 9 bezeichneten Art vorzunehmen oder an ihnen mitzuwirken.