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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 4 ESchG - Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung nach dem Tode

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
Amtliche Abkürzung
ESchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
453-19

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.
    es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, ohne dass die Frau, deren Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle für die Befruchtung verwendet wird, eingewilligt haben,
  2. 2.
    es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu übertragen, oder
  3. 3.
    wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.

(2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die künstliche Befruchtung vorgenommen wird.