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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 27 HG 2021 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2021,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, mit Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern zur Erhaltung der NATURA 2000-Gebiete und der Flächen entsprechend Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) im Rahmen des Vertragsnaturschutzes langfristige Verträge zu schließen. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden innerhalb des Einzelplans 13 gedeckt.

(2) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, bei gemeinsam mit der Europäischen Union (EU) finanzierten Maßnahmen Zusagen in Höhe der jeweils vorgesehenen EU-Fördermittel zu machen oder entsprechende Zahlungen zu leisten, soweit diese im Rahmen der bestehenden Ausgabeermächtigungen eingelöst werden können. Diese Ermächtigung gilt für folgende gemeinsam mit der EU finanzierten Programme:

  1. 1.

    Programm des Landes Schleswig-Holstein zur Entwicklung des ländlichen Raumes nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 S. 487, zuletzt ber. 2016 ABl. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/288 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Februar 2019 (ABl. L 53 S. 14), sowie das Folgeprogramm,

  2. 2.

    Operationelles Programm für Deutschland für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) Förderperiode 2014 bis 2020 (CCl-Nr. 2014 DE14 MFP001) gemäß Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 S. 1, ber. 2017 ABl. L 88 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 172 S. 1), sowie des Folgeprogramms auf der Grundlage der Nachfolgeverordnung zur Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

(3) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, der Akademie für ländliche Räume e.V. im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume am Standort Flintbek Büroinfrastruktur in einem Gegenwert von bis zu 10.000 Euro zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber den Schleswig-Holsteinischen Landesforsten - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Pensionsansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 255.000 Euro und für anteilige Pensionsbeihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 30.000 Euro abzugeben.

(5) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur darf für die Vergabe von Gutachten im Bereich der atomrechtlichen Verfahren Verpflichtungen in Höhe der von den Betreibern zu erstattenden Mittel eingehen.

(6) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Verpflichtungen zur Erstattung der Kosten für die auftragsweise Wahrnehmung bergbehördlicher Aufgaben und Aufgaben der Kohlenwasserstoffgeologie des Landes Schleswig-Holstein durch niedersächsische Behörden einzugehen oder zu verlängern.

(7) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, gegenüber der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein auf die Abführung von Einnahmen aus Gebühren, Bußgeldern und sonstigen Erlösen, die über den in die Berechnung des Zuschusses bei Titel 1317 - 671 23 MG 21 eingestellten Einnahmebetrag hinausgehen, zu verzichten, wenn diese zusätzlichen Einnahmen zur Deckung von notwendigen Kosten der Landwirtschaftskammer aus der Wahrnehmung der Weisungsaufgabe verwendet werden.

(8) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bei 100 % fremdfinanzierten Projekten bis zu sechs befristet zusätzliche wissenschaftliche Planstellen und Stellen im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume einzurichten, wenn und soweit die damit verbundenen Ausgaben gedeckt sind.

(9) DasMinisterium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die unentgeltliche Übertragung von Teilen der unteren Treene (sogenannte Sielzüge) nebst angrenzenden Uferbereichen an die Stadt Friedrichstadt vertraglich zu regeln. In diesem Zusammenhang kann das Finanzministerium Ausnahmen von den Bestimmungen des § 64 LHO zulassen.