§ 86 LBesG M-V - Verordnungsermächtigung, Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-34
(1) Die für das Besoldungsrecht zuständige oberste Landesbehörde erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.
(2) Für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Behörde, die für die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung der Besoldung sowie der sonstigen beamtenrechtlichen Leistungen nach diesem Gesetz zuständig ist. Für die Beamtinnen und Beamten der in § 1 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Dienstherren setzt die von der obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle die Besoldung sowie die sonstigen beamtenrechtlichen Leistungen fest und regelt die Rückforderung dieser Leistungen.