§ 18a BbgSÜG - Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut sind. Dazu zählen:
- 1.
Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst,
- 2.
Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Vornamens, des Geschlechts, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
- 3.
Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,
- 4.
Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen,
- 5.
Nebentätigkeiten und
- 6.
sonstige Erkenntnisse, die für eine sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können.