§ 10 HG 2023 - Mehreinnahmen und Mehrausgaben, zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023 - HG 2023)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2023
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 633.33
(1) Mehreinnahmen von bis zu 10 v. H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 31 und 119 51 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen die Ausgabebefugnis für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.
(2) Soweit im Haushaltsplan ein Leasinggeschäft veranschlagt ist, das Dienstkraftfahrzeug jedoch aufgrund des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wirtschaftlicher durch einen Kauf beschafft werden kann, dürfen die Mehrausgaben mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch geleistet werden, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht vorliegen.
(3) Mehrausgaben bei dem Titel 518 30 dürfen geleistet werden, wenn Mehreinnahmen in entsprechender Höhe bei Kapitel 20 01 Titel 121 41 eingehen.
(4) Erhält das Land zweckgebundene Einnahmen auf der Grundlage der Vereinbarung zur Abrechnung und Verteilung des PMO-Vermögens vom 11. Februar 1994 und der diese Vereinbarung ergänzenden Vereinbarungen vom 18. Januar 2008 und vom 1. Juni 2018 über die Verwendung der nicht rückführbaren Einnahmen aus dem Vermögen der Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik oder ist deren Eingang hinreichend sicher, dürfen bis zu deren Höhe zusätzliche zweckgebundene Ausgaben geleistet und Verpflichtungen eingegangen werden. Dies bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Nicht verausgabte Einnahmen werden einer Rücklage zugeführt.
(5) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen ausgebracht werden, soweit das zur Umsetzung von Bauvorhaben erforderlich ist. Dem Bauvorhaben muss der Ausschuss für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt zugestimmt haben. Die bei Zustimmung zugrunde gelegten Gesamtausgaben für das Bauvorhaben dürfen hierdurch nicht überschritten werden. Die Verpflichtungen nach den §§ 24 und 54 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bleiben davon unberührt.
(6) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen ausgebracht werden, soweit das zur Bindung der vom Bund auf der Grundlage des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) in der jeweils geltenden Fassung dem Land bereitgestellten Finanzhilfen erforderlich ist. Die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen ist auf die seitens des Bundes bereitgestellten Mittel zuzüglich des gesetzlich vorgesehenen Finanzierungsanteils des Landes beschränkt.