§ 12 ThürBodSchG - Ausgleichsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 52-17
(1) Die Gewährung und Festsetzung des Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 BBodSchG erfolgt auf Antrag durch die zuständige Bodenschutzbehörde. Sie kann die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen.
(2) Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten ausgeglichen werden. Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalenderjahrs, für das der Anspruch hätte geltend gemacht werden können.
(3) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.