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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 51 GOLT - Unerledigte Gegenstände

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

Am Ende der Wahlperiode oder im Fall der Auflösung des Landtags gelten alle Vorlagen, Anträge und Anfragen als erledigt. Dies gilt nicht für Regierungsvorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen, für Berichte und Gutachten des Rechnungshofs, für Regierungsvorlagen im Entlastungsverfahren und zu Berichten und Gutachten des Rechnungshofs sowie für Berichte und Gutachten der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz oder der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit. Petitionen müssen vom neu gewählten Landtag weiterbehandelt werden. Die Beratung einer durch Volksbegehren eingebrachten Vorlage, die dem Landtag von der Regierung unterbreitet und nicht erledigt worden ist, wird vom neu gewählten Landtag neu aufgenommen. Gleiches gilt für einen nicht erledigten Volksantrag.