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  • ab 01.03.2003 (aktuelle Fassung)

§ 9 LWO - Auslagenersatz und Erfrischungsgeld

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-1-I

(1) Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Stimmbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der Art. 5 und 6 Abs. 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnorts tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.

(2) Ein Erfrischungsgeld, das auf ein Tagegeld nach Abs. 1 anzurechnen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 4 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Tag der Abstimmung.