§ 40 HessHG - Wahlen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen in Senat und Fachbereichsrat werden in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von den jeweiligen Mitgliedern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Wahlordnungen der Hochschulen regeln das Nähere, insbesondere zu Wahlverfahren, Amtszeiten, der Stellvertretung vorzeitig ausgeschiedener und vorübergehend verhinderter Mitglieder sowie der Wahlanfechtung. Die Regelungen zur Festlegung des Wahlverfahrens und des Zeitpunkts der Wahl sollen die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung schaffen. Dabei kann insbesondere auch die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe berücksichtigt werden, wenn bei ihrer Durchführung die geltenden Wahlrechtsgrundsätze vollumfänglich gewahrt sind und die Manipulationssicherheit gewährleistet ist.