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§ 28 SSchO

Bibliographie

Titel
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Amtliche Abkürzung
SSchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
304-1

(1) Die Schiedspersonen erteilen auf Verlangen Abschriften und Ausfertigungen der von ihnen aufbewahrten Protokolle an die Parteien oder deren Rechtsnachfolger/Rechtsnachfolgerinnen. Die Ausfertigungen sind zu unterschreiben und zu siegeln. Die Erteilung ist im Protokollbuch zu vermerken.

(2) Wird das Protokollbuch von dem Amtsgericht verwahrt, ist der Urkundsbeamte/die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zuständig, Abschriften und Ausfertigungen zu erteilen.