§ 28 SSchO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
- Amtliche Abkürzung
- SSchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 304-1
(1) Die Schiedspersonen erteilen auf Verlangen Abschriften und Ausfertigungen der von ihnen aufbewahrten Protokolle an die Parteien oder deren Rechtsnachfolger/Rechtsnachfolgerinnen. Die Ausfertigungen sind zu unterschreiben und zu siegeln. Die Erteilung ist im Protokollbuch zu vermerken.
(2) Wird das Protokollbuch von dem Amtsgericht verwahrt, ist der Urkundsbeamte/die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zuständig, Abschriften und Ausfertigungen zu erteilen.