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§ 28 SchiedsO

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
SchiedsO,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die Schiedsleute erteilen auf Verlangen Abschriften und Ausfertigungen der von ihnen aufbewahrten Protokolle an die Parteien oder deren Rechtsnachfolger. Die Ausfertigungen sind zu unterschreiben und zu siegeln. Die Erteilung ist im Protokollbuch zu vermerken.

(2) Wird das Protokollbuch von dem Amtsgericht verwahrt, ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig, Abschriften und Ausfertigungen zu erteilen.