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§ 15 SSchO

Bibliographie

Titel
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Amtliche Abkürzung
SSchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
304-1

Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb ihrer Amtsbezirke sind Schiedspersonen nur im Falle der Stellvertretung sowie dann befugt, wenn sie die Tätigkeit in ihrem von den Gemeinden außerhalb ihrer Amtsbezirke zur Verfügung gestellten Amtsräumen ausüben oder der Augenschein eingenommen werden soll.