§ 15 SSchO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
- Amtliche Abkürzung
- SSchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 304-1
Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb ihrer Amtsbezirke sind Schiedspersonen nur im Falle der Stellvertretung sowie dann befugt, wenn sie die Tätigkeit in ihrem von den Gemeinden außerhalb ihrer Amtsbezirke zur Verfügung gestellten Amtsräumen ausüben oder der Augenschein eingenommen werden soll.