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§ 22 SSchO

Bibliographie

Titel
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Amtliche Abkürzung
SSchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
304-1

Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Den Schiedspersonen obliegt es, dafür zu sorgen, dass die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls haben sie den Termin zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.