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  • ab 01.03.2014 (aktuelle Fassung)

§ 28 HBesG - Bemessung des Grundgehalts

Bibliographie

Titel
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Amtliche Abkürzung
HBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-153

(1) 1Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. 2Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeiten).

(2) 1Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 29 Abs. 12Erfahrungszeiten anerkannt werden. 3Die Stufe wird mit Wirkung des Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. 4Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. 5Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt aus dem Bereich eines nicht unter § 1 fallenden Dienstherrn oder einer anderen statusrechtlichen Änderung, die erstmals mit einer Bemessung des Grundgehalts nach dieser Vorschrift verbunden ist.

(3) 1Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 29 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. 2Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) 1Bei dauerhaft herausragenden Leistungen, die aufgrund einer Leistungseinschätzung festgestellt werden, kann einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). 2Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

(5) 1Die Entscheidung nach Abs. 4 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 2Sie ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(6) 1In der Probezeit nach § 10 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Abs. 3 genannten Zeiträumen. 2Die Abs. 4 und 5 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie für Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe in Ämtern mit leitenden Funktionen nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes.

(7) 1Für die Dauer ihrer vorläufigen Dienstenthebung verbleiben Beamtinnen und Beamte in der bisherigen Stufe. 2Führt das Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum ihrer vorläufigen Dienstenthebung nach Abs. 3.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)