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§ 4 GeldStrTV - Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
Redaktionelle Abkürzung
GeldStrTV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
301

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, solange der verurteilten Person ihre Abwendung durch freie Arbeit gestattet ist oder über den Antrag der verurteilten Person nicht entschieden ist, es sei denn, dass der Antrag offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.