§ 4 GeldStrTV - Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
- Redaktionelle Abkürzung
- GeldStrTV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 301
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, solange der verurteilten Person ihre Abwendung durch freie Arbeit gestattet ist oder über den Antrag der verurteilten Person nicht entschieden ist, es sei denn, dass der Antrag offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.