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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 8 GeldStrTV - Beteiligung Dritter

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
Redaktionelle Abkürzung
GeldStrTV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
301

Die Strafvollstreckungsbehörde soll sich in allen geeigneten und erfolgversprechenden Fällen bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses der Unterstützung des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz oder eines Freien Trägers bedienen. In diesen Fällen wirkt der ambulante Soziale Dienst der Justiz auf die Stellung eines Antrags nach § 2 Absatz 1 hin.