§ 8 GeldStrTV - Beteiligung Dritter
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
- Redaktionelle Abkürzung
- GeldStrTV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 301
Die Strafvollstreckungsbehörde soll sich in allen geeigneten und erfolgversprechenden Fällen bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses der Unterstützung des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz oder eines Freien Trägers bedienen. In diesen Fällen wirkt der ambulante Soziale Dienst der Justiz auf die Stellung eines Antrags nach § 2 Absatz 1 hin.