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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 5 GeldStrTV - Weisungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
Redaktionelle Abkürzung
GeldStrTV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
301

Die verurteilte Person hat den Weisungen der Strafvollstreckungsbehörde und hinsichtlich der ihr obliegenden Pflichten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses den Anordnungen der Beschäftigungsstelle nachzukommen.