§ 3 GeldStrTV - Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
- Redaktionelle Abkürzung
- GeldStrTV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 301
(1) Gestattet die Strafvollstreckungsbehörde die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit, so bestimmt sie zugleich die Beschäftigungsstelle, den Inhalt der Tätigkeit, die voraussichtliche Arbeitszeit und den Anrechnungsmaßstab (§ 7 Absatz 1).
(2) Die Strafvollstreckungsbehörde lehnt den Antrag ab, wenn
- 1.
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die verurteilte Person freie Arbeit nicht leisten will oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird,
- 2.
ein Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande kommt oder
- 3.
die von der verurteilten Person vorgeschlagene Beschäftigungsstelle ungeeignet ist.