§ 6 GeldStrTV - Widerruf, Beendigung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
- Redaktionelle Abkürzung
- GeldStrTV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 301
(1) Die Strafvollstreckungsbehörde kann die Gestattung nach Anhörung der verurteilten Person widerrufen, wenn sie
- 1.
ohne genügende Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheint, die Arbeit abbricht oder arbeitsunfähig ist,
- 2.
trotz Abmahnung der Beschäftigungsstelle mit ihrer Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise an sie gestellt werden können,
- 3.
gröblich oder beharrlich gegen ihr erteilte Weisungen oder Anordnungen verstößt oder
- 4.
durch sonstiges schuldhaftes Verhalten eine Weiterbeschäftigung für die Beschäftigungsstelle unzumutbar macht.
(2) Die Gestattung endet, wenn die verurteilte Person bei der bisherigen Beschäftigungsstelle nicht mehr weiter tätig sein kann und ein neues Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande gekommen ist. Die Strafvollstreckungsbehörde teilt der verurteilten Person den Wegfall der Gestattung mit.
(3) Die Anhörung nach Absatz 1 und die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 unterbleiben, wenn die verurteilte Person unbekannten Aufenthalts ist.