§ 16a RiG M-V - Mitwirkung
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Folgende Maßnahmen bedürfen der Mitwirkung des Richterrats:
- 1.
die Abordnung eines Richters auf Lebenszeit mit dessen Zustimmung, wenn die Abordnung länger als drei Monate dauert; ausgenommen sind Abordnungen, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Personalentscheidungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 stehen,
- 2.
die Versetzung eines Richters auf Lebenszeit, wenn nicht nach § 22 der Präsidialrat zu beteiligen ist,
- 3.
die Übertragung eines weiteren Richteraıntes bei einem anderen Gericht,
- 4.
die dauerhafte Übertragung von Verwaltungsaufgaben mit Ausnahme der Übertragung von Verwaltungsaufgaben zum Zwecke der Erprobung,
- 5.
die Bestellung des Leiters einer Referendararbeitsgemeinschaft,
- 6.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, wenn die Beteiligung von dem betroffenen Richter beantragt wird, wobei die Dienststelle auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen hat,
- 7.
die Anordnung von Organisationsuntersuchungen,
- 8.
der Abschluss von Budgetvereinbarungen,
- 9.
die Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
- 10.
wesentliche Entscheidungen der obersten Dienstbehörde zur Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie zur Anmietung von Diensträumen,
- 11.
die Aufstellung von Grundsätzen über die Einrichtung von Heimarbeitsplätzen/Telearbeitsplätzen oder die räumliche Auslagerung von Arbeit aus der Dienststelle,
- 12.
die Erhebung der Disziplinarklage, sofem der Betroffene dies beantragt und
- 13.
Maßnahmen von ähnlichem Gewicht, wenn sie nicht in den vorstehenden Nummern 1 bis 12 aufgeführt sind.
(2) Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gilt nicht für Maßnahmen, die die Gerichtsleitung oder deren ständige Vertretung betreffen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 7 bis 10 sind als gemeinsame Angelegenheiten (§ 20) zu behandeln.