§ 15a RiG M-V - Bildung von Richterräten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Richterräte werden gebildet
- 1.
bei dem Oberlandesgericht,
- 2.
bei den Landgerichten,
- 3.
bei den Amtsgerichten,
- 4.
bei dem Oberverwaltungsgericht,
- 5.
bei den Verwaltungsgerichten,
- 6.
bei dem Finanzgericht,
- 7.
bei dem Landesarbeitsgericht,
- 8.
bei den Arbeitsgerichten,
- 9.
bei dem Landessozialgericht,
- 10.
bei den Sozialgerichten.
(2) Bezirksrichterräte Werden gebildet
- 1.
bei dem Oberlandesgericht,
- 2.
bei dem Oberverwaltungsgericht,
- 3.
bei dem Landessozialgericht,
- 4.
bei dem Landesarbeitsgericht.
(3) Der Hauptrichterrat wird bei dem Justizministerium für die Gerichte aller Gerichtsbarkeiten gebildet.