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§ 16a RiGZusammensetzung der Richterräte

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
RiG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Der Richterrat besteht:

  1. 1.
    bei Gerichten mit 50 und mehr wahlberechtigten Richtern aus fünf Richtern,
  2. 2.
    bei Gerichten mit mehr als 20 und weniger als 50 wahlberechtigten Richtern aus drei Richtern,
  3. 3.
    im Übrigen aus einem Richter.

(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus drei Richtern.

(3) Der Hauptrichterrat besteht aus fünf Richtern.