§ 16a RiGZusammensetzung der Richterräte
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Der Richterrat besteht:
- 1.bei Gerichten mit 50 und mehr wahlberechtigten Richtern aus fünf Richtern,
- 2.bei Gerichten mit mehr als 20 und weniger als 50 wahlberechtigten Richtern aus drei Richtern,
- 3.im Übrigen aus einem Richter.
(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus drei Richtern.
(3) Der Hauptrichterrat besteht aus fünf Richtern.