§ 13 HeilBerG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2122
(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen, die am Wahltage mindestens fünfzehn Wochen der Kammer angehören.
(2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage
- a)
infolge gerichtlicher Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
- b)
infolge berufsgerichtlicher Entscheidungen das passive Berufswahlrecht nicht besitzen (§ 60 Absatz 1 Nummer 2), oder
- c)
hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind.