§ 13 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2122
(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen, die am Wahltage mindestens drei Monate der Kammer angehören.
(2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage
- a)infolge gerichtlicher Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
- b)infolge berufsgerichtlicher Entscheidungen das passive Berufswahlrecht nicht besitzen (§ 60 Abs. 1 Buchstabe c), oder
- c)hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind.