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  • ab 27.10.2004 (aktuelle Fassung)

§ 14 LSeilbG - Weiterführung durch Erbschaft, Zwangsverwaltung oder Insolvenzverwaltung

Bibliographie

Titel
Landesseilbahngesetz
Redaktionelle Abkürzung
LSeilbG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
93-10

(1) Die Erbin oder der Erbe oder die sonst durch letztwillige Verfügung berechtigte Person kann den Bau oder den Betrieb einer Seilbahn nach dem Tod der Unternehmerin oder des Unternehmers einer Seilbahn vorläufig weiterführen. Diese Befugnis erlischt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder nach Beendigung einer Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens eine Weiterführungsgenehmigung (§ 13) beantragt wird.

(2) Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet Absatz 1 Satz 1 zu Gunsten der Zwangsverwalterin oder des Zwangsverwalters oder der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters für die Dauer ihres oder seines Amtes entsprechende Anwendung.