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  • ab 27.10.2004 (aktuelle Fassung)

§ 10 LSeilbG - Betriebsleitung

Bibliographie

Titel
Landesseilbahngesetz
Redaktionelle Abkürzung
LSeilbG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
93-10

(1) Das Seilbahnunternehmen hat eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter (Betriebsleitung) und mindestens eine stellvertretende Betriebsleiterin oder einen stellvertretenden Betriebsleiter (Stellvertretung) zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Die Betriebsleitung und in deren Abwesenheit ihre Stellvertretung sind für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage, verantwortlich.

(2) Die Bestellung der Betriebsleitung und ihrer Stellvertretung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Bestellung der Betriebsleitung entbindet das Seilbahnunternehmen nicht von der Verpflichtung nach § 9.

(4) Für Seilbahnen des nicht öffentlichen Personenverkehrs und für Schlepplifte, bei denen einfache Verhältnisse vorliegen oder bei denen der Betrieb von einem anderen Seilbahnunternehmen geführt wird, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen.