§ 8 LSeilbG - Betriebspflicht
Bibliographie
- Titel
- Landesseilbahngesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LSeilbG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 93-10
Die Aufsichtsbehörde kann dem Seilbahnunternehmen eine befristete Betriebspflicht auferlegen, soweit dies zur Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit oder im besonderen öffentlichen Interesse erforderlich ist.