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  • ab 27.10.2004 (aktuelle Fassung)

§ 8 LSeilbG - Betriebspflicht

Bibliographie

Titel
Landesseilbahngesetz
Redaktionelle Abkürzung
LSeilbG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
93-10

Die Aufsichtsbehörde kann dem Seilbahnunternehmen eine befristete Betriebspflicht auferlegen, soweit dies zur Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit oder im besonderen öffentlichen Interesse erforderlich ist.