§ 2 HG 2019 - Kreditermächtigungen, derivative Finanzgeschäfte (2)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2019,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
§ 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 182):
"Nachtragshaushalt 2019
Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf + 4.500.000 Euro
festgestellt.
Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2019 vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 866) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt
17.725.409.800 Euro
neu festgestellt.
Die Verpflichtungsermächtigungen nach § 1 sowie die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2019 bleiben unverändert."
(1) Das Finanzministerium darf zur Deckung der Ausgaben Kredite bis zum Höchstbetrag von
4 982 822 700 Euro
für das Haushaltsjahr 2019 aufnehmen. Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung des jeweiligen Haushaltsjahres anzurechnen.
(2) Das Finanzministerium darf ab Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 5 % des in § 1 für die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Haushaltsjahres festgestellten Betrages aufnehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.
(3) Kredite und derivative Finanzgeschäfte nach § 18 Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sind in inländischer Währung abzuschließen. Eine Aufnahme von Fremdwährungskrediten ist zulässig, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich Kapital und Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird. Auf die jeweilige Kreditermächtigung des Absatzes 1 ist der sich nach der Wechselkurssicherung ergebende Kapitalbetrag in inländischer Währung anzurechnen.
(4) Als Grundlage für die Steuerung der Zinsausgaben in den Jahren bis 2024 werden im Haushaltsjahr 2019 folgende Plangrößen für die gesamten Zinsausgaben zugrunde gelegt:
für 2020: 544 000 000 Euro,
für 2021: 617 000 000 Euro,
für 2022: 655 000 000 Euro,
für 2023: 692 000 000 Euro und
für 2024: 765 000 000 Euro.
Im Haushaltsansatz und in den unter Satz 1 ausgewiesenen Plangrößen sind für die Zinsänderungsrisiken (§ 3 Absatz 3 Satz 3) enthalten:
für 2019: 3 000 000 Euro,
für 2020: 52 000 000 Euro,
für 2021: 81 000 000 Euro,
für 2022: 96 000 000 Euro,
für 2023: 113 000 000 Euro und
für 2024: 143 000 000 Euro.
(5) Das Finanzministerium darf im Eigenbestand befindliche Wertpapiere des Landes vorübergehend Kreditinstituten gegen Entgelt überlassen.
(6) Das Finanzministerium darf Kassenverstärkungskredite bis zu 10 % des in § 1 für Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Haushaltsjahres festgestellten Betrages aufnehmen. Darüber hinaus darf das Finanzministerium zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Vereinbarungen mit Kreditinstituten abschließen, die eine kurzfristige Liquiditätsbeschaffung durch Beleihung von im Eigenbestand des Landes befindlichen Wertpapieren bis zu einem Betrag von 500 000 000 Euro ermöglichen.
(7) Das Finanzministerium darf Darlehen, die der Bund den Ländern zweckgebunden gewährt, mit dem auf Schleswig-Holstein entfallenden Anteil aufnehmen. Ferner darf das Finanzministerium Darlehen aus dem sonstigen öffentlichen Bereich aufnehmen, die zweckgebunden für eine im Haushaltsplan veranschlagte Maßnahme gewährt werden und die zinsgünstiger als Kapitalmarktdarlehen sind.
(8) Zur wechselseitigen Besicherung von Kreditrisiken aus derivativen Geschäften wird das Finanzministerium ermächtigt, im Rahmen und für die Laufzeit dieser Geschäfte Sicherheiten in Form verzinster Barmittel entgegenzunehmen und zu stellen. Der damit verbundene Finanzierungsbedarf wird auf die Ermächtigung gemäß Absatz 6 Satz 1 angerechnet.
(9) Die Bestände der Sondervermögen können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Soweit dadurch die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.