Versionsverlauf


  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 20 HG 2019 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2019,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für den Fachbereich Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz das notwendige Personal, insgesamt bis zu neun Personen, gegen Kostenübernahme zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Finanzministerium darf im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Tierseuchen gegen Deckung zusätzliche Haushaltsmittel bereitstellen, erforderliche neue Titel einrichten und Haushaltsmittel umsetzen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei der Umstellung des Kapitals (Grund-, Stiftungs-, Stammkapital) der Beteiligungen des Landes auf den Euro Kapitalerhöhungen vorzunehmen, die erforderlich sind, den gesetzlichen Vorgaben unter Beibehaltung der bestehenden Anteilsrelationen zu entsprechen.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus und nach Zustimmung des Finanzausschusses die Anteile des Landes an der AKN-Eisenbahn AG (AKN) zu veräußern.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Aufgabenerledigung der Fachaufsicht Geschäftsbereich Bundesbau durch das Amt für Bundesbau erforderlichen Anpassungen aufgrund sich ändernder Aufgaben und Bauvolumina vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken sowie im Einvernehmen mit dem Bund Planstellen und Stellen ausgebracht oder geändert werden, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit den öffentlichen-rechtlichen Religionsgemeinschaften eine Vereinbarung über die Verteilung von Versorgungslasten bei Wechsel von Beamtinnen und Beamten oder Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zwischen dem Land und den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften abzuschließen, die den Regelungen des Versorgungslastenteilungsgesetzes vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.H. S. 493) entspricht.

(7) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit den zuständigen Ressorts im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen des Landes sowie der Umsetzung der aus diesen Sondervermögen finanzierten Programme Titel und Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(8) Kassengeschäfte für die von der Investitionsbank Schleswig-Holstein verwalteten Sondervermögen des Landes dürfen vom Finanzministerium - Landeskasse - wahrgenommen werden. Das Nähere, insbesondere die Sicherstellung des Zahlungsausgleichs zum Jahresende, ist zwischen dem Finanzministerium und der Investitionsbank Schleswig-Holstein zu vereinbaren.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die im Zusammenhang mit einer Neuausrichtung des strategischen Personalmanagements erforderlichen Änderungen in den Stellenplänen des Einzelplans 05 vorzunehmen. Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke dürfen umgesetzt oder geändert werden. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind aus dem zur Verfügung stehenden Personalausgabenbudget des Einzelplans 05 zu finanzieren.

(10) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport zur Umsetzung des kommunalen Infrastrukturprogramms erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung gedeckt ist.