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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 35 HG 2019 - Ergänzende Bestimmung zum Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2019,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Abweichend von § 9 Absatz 5 des Gesetzes über die Stiftungsuniversität zu Lübeck (StiftULG) vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Gesetz vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), darf die Stiftungsuniversität außerhalb der nach § 4 Absatz 4 StiftULG oder § 8a Absatz 2 Hochschulgesetz festgelegten Personalkostenobergrenze bis zu einer ergänzenden Kostenobergrenze in Höhe von 2 060 606 Euro zusätzlich Beschäftigte und Beamtinnen und Beamte einstellen, wenn die damit verbundenen Ausgaben durch die mit den Hochschulen geschlossenen Zielvereinbarungen dauerhaft ge-deckt sind. Die für zusätzlich Beschäftigte nach Satz 1 anfallenden Personalkosten müssen nicht aus dem Stiftungsvermögen finanziert werden. Im Übrigen bleibt § 9 Absatz 5 StiftULG unberührt.