§ 1 HG 2019 - Feststellung des Haushaltsplanes (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2019,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
§ 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 182):
"Nachtragshaushalt 2019
Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf + 4.500.000 Euro
festgestellt.
Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2019 vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 866) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt
17.725.409.800 Euro
neu festgestellt.
Die Verpflichtungsermächtigungen nach § 1 sowie die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2019 bleiben unverändert."
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 2019 wird in Einnahme und Ausgabe auf
17 720 909 800 Euro
sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf
1 422 061 000 Euro
festgestellt.