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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 1 HG 2019 - Feststellung des Haushaltsplanes (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2019,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 182):

"Nachtragshaushalt 2019

Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf + 4.500.000 Euro
festgestellt.

Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2019 vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 866) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt
17.725.409.800 Euro
neu festgestellt.

Die Verpflichtungsermächtigungen nach § 1 sowie die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2019 bleiben unverändert."

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 2019 wird in Einnahme und Ausgabe auf

17 720 909 800 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

1 422 061 000 Euro

festgestellt.