§ 5 HG 2019 - Betragsgrenzen bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2019,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Der gemäß § 37 Absatz 2 Buchstabe a LHO zu bestimmende Betrag wird auf 500 000 Euro festgesetzt.
(2) Der gemäß § 37 Absatz 3 LHO zu bestimmende Rahmen wird auf mehr als 500 000 Euro bis zu 2 500 000 Euro festgesetzt.