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§ 14 IngG LSA - Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Amtliche Abkürzung
IngG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.12

(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure für das Land Sachsen-Anhalt wird von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführt. Entscheidungen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt, die sich auf diese Liste beziehen, werden vom Eintragungsausschuss getroffen.

(2) Die nach § 10 in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragenen Personen können einen Ausweis und einen Stempel erhalten, die nach der Löschung der Eintragungen unverzüglich zurückzugeben sind.

(3) In der Liste der Beratenden Ingenieure werden Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften und Fachrichtungen verzeichnet. Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft über diese Angaben. Die Angaben dürfen auch veröffentlicht werden, sofern die eingetragene Person der Veröffentlichung nicht widerspricht. Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt hat die betroffene Person anlässlich der Eintragung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.