§ 14 IngG LSA - Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure für das Land Sachsen-Anhalt wird von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführt. Entscheidungen der Ingenieurkammer, die sich auf diese Liste beziehen, werden vom Eintragungsausschuss getroffen.
(2) Die nach § 10 in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragenen Personen können einen Ausweis und einen Stempel erhalten, die nach der Löschung der Eintragungen unverzüglich zurückzugeben sind.
(3) In der Liste der Beratenden Ingenieure werden Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften und Fachrichtungen verzeichnet. Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft über diese Angaben. Die Angaben dürfen auch veröffentlicht werden, sofern die eingetragene Person der Veröffentlichung nicht widerspricht. Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt hat die betroffene Person anlässlich der Eintragung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.