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  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 66 BbgLWahlV - Zählung der Stimmen

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-7

(1) Nachdem die Zahl der wählenden Personen ermittelt worden ist, bilden mehrere beisitzende Mitglieder unter Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

  1. 1.

    nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für die Bewerbende oder den Bewerbenden und die Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung abgegeben worden ist,

  2. 2.

    einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerbende und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist und

  3. 3.

    einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.

Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem beisitzenden Mitglied, das von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden ist, in Verwahrung genommen.

(2) Die beisitzenden Mitglieder, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welche Bewerbende oder welchen Bewerbenden und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), die ihm hierzu von dem beisitzenden Mitglied, das sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.

(4) Danach zählen je zwei beisitzende Mitglieder, die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden sind, nacheinander die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(5) Sodann übergibt das beisitzende Mitglied, das den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt sie oder er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt sie oder er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welche Bewerbende oder welchen Bewerbenden oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden jeweils von der Schriftführerin oder dem Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei beisitzende Mitglieder, die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden sind, überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmten beisitzenden Mitglieder sammeln

  1. 1.

    die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbenden, denen die Erststimme zugefallen ist,

  2. 2.

    die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,

  3. 3.

    die ungekennzeichneten Stimmzettel und

  4. 4.

    die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben,

je für sich und behalten sie unter Aufsicht.