§ 51i KomWO - Ermittlung des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses für die gleichzeitig stattfindenden Wahlen oder des Abstimmungsergebnisses für die gleichzeitig stattfindende Volksabstimmung haben § 60 EuWO, § 67 BWO, § 41 LWO oder § 15 StO Vorrang vor § 51 Absatz 3. Ist der Briefwahlvorstand für die Parlamentswahl oder der Briefabstimmungsvorstand für die Volksabstimmung mit dem Briefwahlvorstand für die kommunalen Wahlen verbunden, hat die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses für die Parlamentswahl oder des Briefabstimmungsergebnisses für die Volksabstimmung ebenfalls Vorrang.