§ 51i KomWO - Ermittlung des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses für die gleichzeitig stattfindenden Wahlen haben § 60 EuWO, § 67 BWO oder § 41 LWO Vorrang vor § 51 Abs. 3. Ist der Briefwahlvorstand für die Parlamentswahl mit dem Briefwahlvorstand für die kommunalen Wahlen verbunden, hat die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses für die Parlamentswahl ebenfalls Vorrang.