§ 25 LBG - Rechtsverordnungen über Laufbahnen

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der §§ 9 bis 24 durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahnverordnungen). Dabei sollen insbesondere geregelt werden:

  1. 1.

    die Laufbahnordnungsbehörden,

  2. 2.

    die Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen,

  3. 3.

    die Ausgestaltung und Dauer des Vorbereitungsdienstes,

  4. 4.

    die Einzelheiten der Probezeit und der Mindestprobezeit,

  5. 5.

    die Festlegung, welche Ämter regelmäßig zu durchlaufen sind,

  6. 6.

    die Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt und die Beförderungsvoraussetzungen,

  7. 7.

    die Voraussetzungen und das Verfahren für den Laufbahnwechsel und den Aufstieg,

  8. 8.

    die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen und die Mindestdauer einer hauptberuflichen Tätigkeit,

  9. 9.

    die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber,

  10. 10.

    die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen,

  11. 11.

    die Grundsätze der Fortbildung der Beamten.