§ 17 LBG - Einstellung
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur im Eingangsamt der Laufbahn zulässig. Bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in den in § 10 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, kann die Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.