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  • ab 01.07.2012 (aktuelle Fassung)

§ 32 LBG - Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Entlassung nach § 23 BeamtStG wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Übrigen mit Ablauf des auf die Zustellung der Entlassungsverfügung folgenden Monats ein.

(2) Nach ihrer Entlassung haben die früheren Beamtinnen und Beamten keinen Anspruch auf Leistungen ihres früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihnen kann die Erlaubnis erteilt werden, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a.D." sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die früheren Beamtinnen und Beamten sich ihrer als nicht würdig erweisen.